Bürgerinitiative Gegenwind-Schneifel

Raumordnung und Flächennutzungsplan

Großprojekte müssen hierzulande genehmigt werden. 
Dazu muss das Projekt einen Genehmigungsprozess durchlaufen.
Einen ersten Überblick, was man wo machen darf, gibt die sogenannte Raumordnung vor.
Aus der Raumordnung leiten sich die Flächennutzungspläne ab. Wenn der Flächennutzungsplan das geplante Projekt zulässt, kann dem Betreiber des Projektes auf Antrag eine Baugenehmigung erteilt werden. 

Auf der home-page der rheinland-pfälzischen Ministerien liest sich die Erklärung so ... 

http://www.mwkel.rlp.de/Landesplanung/Programme-und-Verfahren/Raumordnungsverfahren/

Das Raumordnungsverfahren ist ein Instrument zur Sicherung der Ziele und Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung.

Raumbedeutsame Vorhaben (Beispiel: geplanter Bau einer Hochspannungsleitung, einer Bundesfernstraße, eines Schienenweges, eines Einkaufzentrums oder eines Ferienparks) werden auf ihre Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung und Landesplanung geprüft und mit anderen raumbedeutsamen Vorhaben abgestimmt.
Damit soll sichergestellt werden, dass sich das raumbedeutsame Geschehen im jeweiligen Planungsraum im Einklang mit der festgelegten Gesamtplanung und ohne Kollision mit anderen räumlichen Aktivitäten vollzieht.

Ziel des Raumordnungsverfahrens ist eine unter raumordnerischen Erfordernissen zu bestimmende Linie oder ein zu bestimmender Standort.

Der Bund hat den Ländern freigestellt, ob und wie sie die Öffentlichkeit dabei beteiligen.

Da die Raumordnung ihre Aufgabe bürgernah begreift sowie Umweltverbände und Bürgerinitiativen bei ihrer Entscheidung mit einbezieht, wird in Rheinland-Pfalz die Öffentlichkeit am Raumordnungsverfahren (gem. § 18 Abs. 7 LPlG) beteiligt.

Durch die Bürgerbeteiligung wird das Raumordnungsverfahren transparent für alle Bürgerinnen und Bürger. Resultat Das Raumordnungsverfahren schließt mit einem raumordnerischen Entscheid ab, der die Vereinbarkeit mit den Erfordernissen der Raumordnung (ggf. unter Maßgaben) feststellt oder ablehnt.

Diese Entscheidung hat keine unmittelbare Rechtswirkung, sie muss jedoch von allen Trägern nachfolgender Planungen (Planfeststellung, Bauleitplanung) berücksichtigt und in die Abwägung mit einbezogen werden.

Die eigentliche Entscheidung über die Zulässigkeit solcher (raumbedeutsamer) Vorhaben sowie konkreter Festlegungen, Abgrenzungen etc. werden erst im nachfolgenden Zulassungs- oder Genehmigungsverfahren, z.B. in einem Planfeststellungsverfahren, getroffen. Auch in diesen Verfahren werden die Pläne einen Monat lang öffentlich ausgelegt und betroffene Privatpersonen können Einwendungen gegen das Vorhaben geltend machen.

Quelle Wikipedia https://de.wikipedia.org/wiki/Flächennutzungsplan#Regionaler_Fl.C3.A4chennutzungsplan

„Gemäß § 5 Baugesetzbuch (BauGB) ist im Flächennutzungsplan (abgekürzt: FNP oder F-Plan) für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen. Es handelt sich um eine grafische Plandarstellung des gesamten Gemeindegebietes, in dem die bestehenden und für die Zukunft erwünschten Flächennutzungen dargestellt sind. So werden zum Beispiel Flächen von Wohngebieten, Gewerbegebieten und Ackerflächen dargestellt. Dies betrifft Flächen, auf denen diese Nutzung schon vorhanden sind, und Flächen, auf denen diese Nutzung in Zukunft etabliert werden soll. Zweck des Flächennutzungsplanes ist keine kartographische Darstellung des Ist-Zustandes sondern vielmehr eine in die Zukunft gerichtete konzeptionelle Entwicklungsplanung. Daher stellen die vom Ist-Zustand abweichenden planerischen Darstellungen den wesentlichen Inhalt des Flächennutzungsplanes dar, obwohl sie i. d. R. eine deutlich kleinere Fläche als die Bestandsdarstellungen einnehmen.“

Die Raumordnung zum Thema Windenergie für Rheinland Pfalz, und damit auch für die Schneifel, wurde am 16. März 2013 durch den Ministerat als politischer Wille auf Landesebene  im Rahmen der vierten Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms (LEP IV) verabschiedet.

Die Aufstellung und Genehmigung der Flächennutzungspläne ist regionale Aufgabe und nun Sache der Gemeinden und Kommunen.  

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